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Satzung |
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des CVJM-Friedensnetz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Stellung
1. Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Friedensnetz e.V. ", kurz: CVJM-Friedensnetz e.V.
2. Gründungsmitglieder sind die CVJM Vereine:
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Einzelpersonen können sich dem Freundeskreis Friedensnetz anschließen und als dieser Zusammenschluss im CVJM-Friedensnetz e.V.
vertreten sein und mitarbeiten.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
4. Der Verein ist angeschlossenes Mitglied im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.
§ 2 Grundlage
Grundlagen der Arbeit des Vereins ist die „Pariser Basis“ von 1855
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten."
und die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. von 1985/ 2002
"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.
§ 4 Aufgaben und Ziele
Der CVJM-Friedensnetz e.V. soll insbesondere sich gegen Krieg und Gewaltherrschaft einsetzen, die Versöhnungsarbeit und Friedensarbeit fördern, die
bestehenden Kontakte nach Osteuropa pflegen und ausbauen, die friedenspolitische Verantwortung im CVJM wahrnehmen.
Diese Ziele werden u.a. umgesetzt durch die Gestaltung von internationalen Jugendbegegnungen, internationalen Workcamps, Konferenzen, Fortbildungen, Seminaren oder die Kindermaßnahme „Urlaub vom verstrahltem Alltag“.
Weiterer Bestandteil des Aufgabenfeldes sind die bestehenden Erklärungen aus Nordhorn (1986), Ratzeburg (1992) und Wuppertal (2006) und zukünftig gemeinsam verfasste Erklärungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind die in § 1. Abs. 2 genannten CVJM, Zusammenschlüsse und Organisationen.
2. Ein anderer CVJM, ein Zusammenschluss oder eine Organisation kann die Mitgliedschaft beantragen. Dieses muss schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgen.
3. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung zu bekunden.
5. Gegen ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ein Beschluss zum Ausschluss aus dem Verein gefasst werden, wenn es gegen die satzungsmäßigen Grundlagen und Ziele des Vereines verstößt.
6. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussbeschluss gefasst wurde, kann Einspruch dagegen erheben. Der Einspruch ist in einer gemäß § 7 Abs. 4 einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verhandeln. Die entsprechende Versammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
7. Mit dem Austritt oder Ausschluss erwirbt ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gegen den Verein.
8. Für die Mitgliedschaft im CVJM-Friedensnetz e.V. wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 6 Organe
Die Mitgliederversammlung MV
Der Vorstand VS
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des/der Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters/ der
Schatzmeisterin sowie mind. 2 bis max. 4 Beisitzern. Bestellung von 2 Rechnungsprüfern.
b. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
c. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
d. Beratung und Beschlussfassung über die Arbeitsfelder des Friedensnetzes
e. Beauftragung des Vorstandes.
f. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
g. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes.
h. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
j. Beschlussfassung über Anträge, die von Mitgliedern oder den anderen Vereinsorganen gestellt werden.
k. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
l. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
m. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. (§9)
n. Beschlussfassung über die Verwendung der gemeinschaftlich akquirierten finanziellen Mittel.
o. Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/ innen und Regelung über die Dienstaufsicht.
Die Mitgliederversammlung besteht aus je zwei stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Der Vorstand des CVJM-Friedensnetzes e.V. hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
7. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin unterzeichnet und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet werden muss. Der/ die Protokollführer / Protokollführerin wird zu Beginn der Sitzung von der MV gewählt.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Von der MV gewählte Vorstandsmitglieder: Vorsitzende/r, stellvertretende/m Vorsitzende/n, Schatzmeister/in, mindestens zwei, aber höchstens vier Beisitzern/ Beisitzerrinnen. Die Personen müssen voll geschäftsfähig sein.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen regelmäßig oder im Einzelfall Teilnehmende ohne Stimmrecht beratend hinzuziehen.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende/n und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei seiner Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er ist jedoch jederzeit durch die Bestimmung eines neuen Vorstandes abwählbar.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine/n Bevollmächtigte/n schriftlich zu bestellen.
5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand nimmt grundsätzlich die Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
a). Führung der laufenden Geschäfte.
b). Aufstellung des Haushaltsplanes.
c). Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes.
d). Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Die Sitzungen des Vorstandes finden öffentlich mindestens zweimal jährlich statt. Zu ihnen ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.
Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der ¾ der Mitglieder anwesend sein müssen.
2. Ist die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Delegierten nicht anwesend, so ist zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn ¾ der stimmberechtigten anwesenden Delegierten zugestimmt haben.
4. Bei Auflösung des CVJM-Friedensnetzes e.V. fällt nach Befriedigung aller Gläubiger das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder zurück, die es für die gemeinnützige CVJM-Arbeit im Sinne dieser Satzung § 4 zu verwenden haben.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 26. Oktober 2008 in Kassel.